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Gesetzliche Rentenversicherung (Schicht 1)
Anspruchsberechtigte:
• Arbeitnehmer (auch Auszubildende/Weiterbildung)
• Pflichtversicherte Selbständige wie Landwirte, Künstler, Publizisten usw.
• Freiwillig versicherte Selbständige
• Wehr- und Zivildienstleistende
• Arbeiter in einem Minijob auf 400 €- Basis
• Kinderziehende und erwerbstätige Pflegepersonen (Pflege von Angehörigen)
• Empfänger von Arbeitslosen bzw. Schlechtwetter- und Krankengeld, sowie weitere Entgeltersatzleistungsempfänger
Sie alle bezahlen bzw. bezahlten während der Versicherungszeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zählen somit zu den rentenrechtlichen Zeiten, die für den Rentenanspruch und die Rentenhöhe ausschlaggebend sind.
Nicht versicherungspflichtige Selbständige sind gut bedient, wenn sie Pflichtversicherungs-beiträge in die gesetzliche Rente einzahlen, denn andernfalls verzichten sie teilweise oder sogar ganz, soweit nicht aus früheren Versicherungszeiten Anspruch besteht, nicht nur auf die gesetzliche Altersrente, sondern auch auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenren-ten.
Einen Rentenanspruch haben dabei nur diejenigen, die die Mindestbeitragszeiten (Wartezeit bzw. Rentenrechtliche Zeiten) von mindestens 5 Kalenderjahren bzw. 60 Monatsbeiträgen erfüllt haben. Teilweise können aus Vertrauensschutzgründen, Übergangs- bzw. Sonderregelungen für Bürger mit besonderen Umständen vereinbart werden, beispielsweise wegen bereits verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit (individuelle und personenbezogene Infos erhalten Sie von ihrem Rentenberater).
Rentenalter
Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze für die Jahrgänge 1947 bis 1964 schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr ansteigen:
Geburtsjahrgang/Rentenbeginnalter ohne Abschlag
1947 65 Jahre und 1 Monat
1948 65 Jahre und 2 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 65 Jahre und 12 Monate
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
1964 67 Jahre fortlaufend
Die Regelaltersrente beginnt mit 65 Jahren, ab 2012 wird sich dann die Regelaltersgrenze schrittweise von 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr erhöhen. Wer vor dem 65. Lebensjahr in Rente geht, hat mit einem Rentenabschlag von 0,3 % für jeden vorgezogenen Monat, jedoch höchstens 18 %, zu rechnen und das während der gesamten Rentenbezugszeit (Abschläge können aber durch zusätzliche Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse ausgeglichen werden).
Abschlagshöhe: 0,3 % pro vorgezogenen Monat
Ausnahmen:
Langjährig versicherte
Ausgenommen sind langjährig Versicherte, die mindestens 35 Pflichtversicherungsjahre (ohne Berücksichtigung von Arbeitslosenzeiten) erreicht haben, sie können künftig weiterhin abschlagsfrei mit 65. in Rente gehen. Für Jahrgänge ab 1949 wird die Altersgrenze dann schrittweise von 65. auf das 67. Lebensjahr abgehoben.
Der frühest mögliche Rentenbeginn für langjährig Versicherte, mit Abschlag, kann schon mit dem 63. Lebensjahr erfolgen.
Frauen
Frauen, die vor 1952 geboren wurden, haben dagegen schon ab 60 Jahren (teilweise mit Abschlag) einen Anspruch auf Frührente, wenn sie das 40. Lebensjahr erreicht und 10 Jahre Pflichtversicherungsbeiträge eingezahlt, sowie 15 Pflichtversicherungs-jahre (Wartezeit) nachweisen können. Der Rentenbeginn ab 60 steigt dabei mit dem Geburtsjahr stufenweise auf 65 Jahre an, je jünger die Person desto länger muss diese arbeiten.
Für Geburtsjahrgänge nach 1952 bleibt dann die Regelaltersgrenze für Frauen bei 65 Jahren (ohne Abschlag) fortlaufend bestehen. Wer früher geht, was ab dem 62.
Lebensjahr möglich ist, muss Abschläge hinnehmen.
Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit
Wer arbeitslos ist kann unter Berücksichtigung einiger Auflagen, die Rente schon ab dem 60. beantragen. Diese wird künftig schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Vorzeitige Frührenten
Ausnahmen für vorzeitige Frührenten bestehen beispielsweise für Menschen, die Arbeits los sind, oder aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit nicht mehr nach kommen können usw.. Sie alle können die vorzeitige Altersrente teilweise schon ab dem 60. Lebensjahr, mit Abschlag, oder mit dem 63. ohne Abschlag beantragen. Der Vorzeitige Rentenbeginn steigt schrittweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr an (Siehe dazu Tabelle „gesetzliche Erwerbsminderungsrente“ →).
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