Betriebliche Altersvorsorge

Deine Rente schon gesichert ?

Betriebliche Altersvorsorge (Schicht 2)

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) über die:

1. Direktversicherung (DV)
2. Pensionskasse (PK)
3. Pensionsfonds (PF)

Wissenswertes zu den Produkten

Anspruchsberechtigte:
• Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
• 400 €-Minijobber (bei Verzicht auf Sozialversicherungsfreiheit)

Ausnahme: Beamte und Selbständige sind nicht förderberechtigt und müssen auf eine Alternativvorsorge, wie der Rürup-Rente oder einer anderen privaten Altersvorsorge ausweichen.

Seit Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge und sollte dieser Möglichkeit der privaten Absicherung unbedingt nachkommen. Damit kann der Beschäftigte nicht nur Steuern sparen, indem er die Eigenbeiträge aus dem Bruttoeinkommen finanziert (Entgeltumwandlung), sondern er kann auch noch Vermögenswirksame Leistungen (siehe „Vermögenswirksame Leistungen“ →) vom Arbeitgeber steuerfrei in die Altersvorsorge einfließen lassen, sofern dieser die Betriebsrente mitfinanziert. Ob die Finanzierung nur über die Firma, durch den Arbeitnehmer selbst, oder Anteilig geschieht, spielt keine Rolle. Die Betriebsrente sichert dem Arbeitnehmer in jedem Falle eine lebenslange Zusatzrente zu.
Arbeitnehmer die die Entgeltumwandlung nicht in Anspruch nehmen können, da diese Mitglied in einer Gewerkschaft sind oder einem verbindlichen Tarifvertrag unterliegen, haben die Möglichkeit die Beiträge auch aus dem Nettolohn zu bezahlen.
Aber auch die Förderung durch Riester-Zulagen, sowie eine Kombination von „Riester-Zulagenförderung“ und „Entgeltumwandlung“ ist möglich. Wird die Riester-Förderung in Anspruch genommen, so sind die Beiträge zur Altersvorsorge aus dem Nettoeinkommen zu leisten. Dabei ist die Entgeltumwandlung wohl sinnvoller, da sonst der Abschluss einer zusätzlichen Riester-Rente nicht mehr umgesetzt werden kann, denn die staatliche Riester-Förderung wird nur einmal geleistet. Zudem sinkt so das Einkommen durch die Beitragszahlung aus dem Nettolohn.

Durch die Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, monatlich Geld für seine Altersvorsorge zu sparen, ohne dass sich dies am monatlichen Nettoeinkommen groß bemerkbar macht, da sich die Förderung direkt auswirkt. Dabei spielt es keine Rolle, welcher der drei versicherungsförmigen Durchführungswege genutzt wird. Denn alle sind steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt, egal ob eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder ein Pensionsfonds die Rente zusätzlich aufbessern soll.

Als alleinige Zusatzvorsorge zur gesetzlichen Rente ist die betriebliche Altersvorsorge natürlich nicht ausreichend.

Sollte der Arbeitgeber einmal gewechselt werden, so hat der Arbeitnehmer jederzeit einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften in die neue Firma. Auch besteht die Möglichkeit das der neue Arbeitgeber die Versorgungszusage des vorherigen Arbeitgebers übernimmt. Die Übernahme der Versorgungszusage kann jedoch nicht verlangt werden, andernfalls bestimmt der Zukünftige Arbeitgeber die Vorsorgebeiträge.
Häufiger Arbeitgeberwechsel kann der Rendite schaden, da oftmals die gesamten Versicherungskosten mit den ersten Monatsbeiträgen abgerechnet werden und somit anfangs kaum etwas im Spartopf landet. Daher ist es von Vorteil, wenn der Arbeitgeber eine Altersvorsorge anbietet, die die Versicherungskosten über die gesamte Laufzeit berechnet.
Welche Versicherungsgesellschaft, Sparform, oder Förderart für den Betrieb in Frage kommt, entscheidet die Firma selbst. Dies heißt nicht, dass andere Versicherungsanbieter grundsätzlich abgelehnt werden, schließlich können beliebig viele Gesellschaften unter Vertrag genommen werden. Hat der Arbeitgeber aber einen bestehenden Rahmenvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft vereinbart, kann es schwierig werden, dort beispielsweise eine Pensionskasse einer anderen Gesellschaft zu installieren.

Die betriebliche Altersvorsorge bietet auch Vorteile für den Arbeitgeber. Dieser spart sich die Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer und Verwaltungsgebühren fallen auch keine an.
Ein Risiko besteht für den Arbeitgeber nicht, solange die Versicherungspolice eine Beitragssummen-Garantie oder eine Höchststandgarantie über den Pensionssicherungsverein (PSV) beinhaltet. Diese sichert die Betriebsrentenansprüche für den Arbeitnehmer. Gesichert sind dabei nur die eingezahlten Beiträge. Ohne diesen Schutz in der Police muss der Arbeitgeber selbst für die Beiträge garantieren.

Damit der Arbeitnehmer immer über den Stand seiner eingezahlten Beiträge und der erwirtschafteten Erträge informiert bleibt, wird der Vertragspartner von der Vertragsgesellschaft einmal jährlich schriftlich informiert.

 

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