Deutsche Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (immer AKTUELL) >> www.deutsche-rentenversicherung.de
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente
Die zweistufige Erwerbsminderungsrente wurde am 01.01.2001 als Ersatz für die Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente eingeführt. Sie tritt bei Krankheit und bei Unfall (siehe auch „gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft“ →) in Kraft.
Geschädigte Personen werden nach dem neuen Recht entweder als teilweise erwerbsgemindert oder voll erwerbsgemindert eingestuft, was sich nach der noch möglichen Arbeitszeit richtet, die ein erwerbsgeminderter noch leisten kann und wer noch in der Lage ist, täglich auch nur 3 Stunden zu arbeiten, muss jede erdenkbare Arbeit annehmen, unabhängig davon, welcher Beruf zuvor ausgeübt wurde. Zudem handelt es sich heute teilweise nur noch um eine Rente auf Zeit, denn der Rentenanspruch wird in regelmäßigen Zeitabständen neu geprüft. So kann womöglich aus einer ehemals Vollrente eine Teilrente und aus einer Teilrente ein gesunder Arbeiter werden.
Für Personen die vor dem 2.01.1961 geboren und bereits berufsunfähig sind, bleibt das alte Recht bestehen, sie dürfen nicht auf einen beliebig zumutbaren Beruf verwiesen werden, aber in einen vergleichbaren Beruf.
Jeder vierte Bundesbürger wird vor Rentenbeginn teilweise oder voll Erwerbsgemindert und da die gesetzliche Erwerbsminderungsrente die Bundesbürger bei Invalidität nur noch teilweise oder gar nicht mehr absichert, ist eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsabsicherung unerlässlich, um die Familie, sich selbst, die private Altersvorsorge oder eine Hausfinanzierung bei Arbeitsunfähigkeit finanziell abzusichern.
Anspruch auf gesetzlichen Schutz
Alle, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden, werden bei der Einstufung wie bisher behandelt, allerdings wird die Rente künftig bis zu 25 % gekürzt.
Für alle, die nach dem 02.01.1961 geboren wurden, gelten die neu eingeführten gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten. Sie haben damit keinen oder nur noch teilweise Anspruch auf eine Rente vom Staat.
Einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die die Wartezeit, also 5 Jahre Pflichtmitgliedschaftszeiten in der deutschen Rentenversicherung vorweisen können und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderungsrente mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge eingezahlt haben.
Unter die Warte- und Beitragszeiten fallen auch Zeiten in denen Kinder erzogen wurden, wie die Pflege eines Angehörigen, Zeiten einer Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Wehr- oder Zivildienstzeiten, sowie Zeiten aus dem Rentensplitting oder einem Versorgungsausgleich bei Scheidung unter Eheleuten, sie alle verursachen keine Lücken im Versicherungsverlauf.
Wer einen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erleidet, ist von der 5 jährigen Wartezeit nicht betroffen und erhält sofort Rente (siehe auch „gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft“ →).
Behinderte Menschen sind generell als voll erwerbsunfähig eingestuft und nicht von der Einhaltung etwaiger Wartezeiten betroffen.
Personen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen (z.B. nichtgemeldete Arbeitslose, Selbständige, Hausfrauen und Schüler), gilt: Wer nach dem 31.12.1983 keine lückenlose monatliche Beitragszahlung geleistet hat, erhält keinen gesetzlichen Schutz mehr.
Nicht alle Selbständigen sind versicherungspflichtig. Wer also keine freiwilligen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse leistet, bzw. nicht in einer Berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert ist, erhält bei Erwerbsunfähigkeit unter Umständen keine Rente. Falls geleistete Beiträge aus früheren Zeiten vorhanden sind, besteht ein Anspruch auf eine gekürzte Rente. Vorausgesetzt, es wurden die erforderlichen Pflichtbeiträge bezahlt.
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