Gesetzliche Hinterbliebenenrente/ Witwen-/Waisenrente

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Gesetzliche Hinterbliebenenrente bzw. Witwen-/Witwer- und Waisenrente

Anspruch auf gesetzlichen Schutz
Die gesetzliche Hinterbliebenenrente wird dem berufstätigen Ehegatten (Arbeitnehmer und Selbständige) bzw. dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern (Stief- Pflege- Adoptivkinder, Enkel und Geschwister) bei Tod des Versicherten gewährt. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung einer Wartezeit von 5 Jahren bzw. die Einzahlung von 60 Monatsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung. Ausnahme: bei einem Arbeitsunfall (private Unfallversicherung) oder Berufskrankheit (private Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung). Wurde jedoch die Wartezeit nicht erfüllt, so tritt die gesetzliche Hinterbliebenenrente nicht in Kraft.
Die Zahlung durch die Rentenkasse erfolgt ab dem Todestag sowohl bei Unfalltod als auch bei Tod infolge einer Krankheit.

Eine Witwen- und Waisenrente reicht alleine nicht aus, um den Verlust des Versorgers der Familie finanziell zu ersetzen, da sich künftig die Altersrente verringert und somit auch die daran gekoppelte Hinterbliebenenvorsorge. Deshalb sollte jede Familie zusätzlich noch privat vorsorgen, beispielsweise mit einer Risikolebensversicherung.

Neues Hinterbliebenenrecht
Eheschließungen die nach dem 31.12.2001 stattfanden, oder wenn beide Partner am 1.1.2002 unter 40 Jahre alt sind, bzw. nach dem 1.1.1962 geboren wurden, so tritt das neue Hinterbliebenenrecht in Kraft. Die Neuregelung hat zur Folge, dass die Hinterbliebenenrenten gekürzt wurden und nur noch teilweise oder gar nicht mehr zur Auszahlung kommen, besonders dann wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden.
Der Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In Ausnahmefällen kann die Rente aber auch über das 27. Lebensjahr hinaus bezahlt werden, beispielsweise wenn sich der Jugendliche in der Schul- oder Berufsausbildung (Ausbildungsversicherung) befindet und Unterbrechungszeiten wie Zivildienst oder Bundeswehr die Ausbildung verlängern.

Altes Hinterbliebenenrecht
Wenn die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2002 bestanden hat, bleibt das alte Hinterbliebenenrecht bestehen. Somit haben die Betroffenen ein Anrecht auf 60 % der großen Witwen- und Witwerrente bzw. 25 % der kleinen Rente.

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