3. Reiserücktrittskostenversicherung
Wenn der Versicherte die Reise wegen Krankheit, Unfall oder anderweitigen Gründe nicht antreten kann, steht die Reiserücktrittskostenversicherung für die Stornokosten ein. Wurde die Reise bis zum Flieger schon angetreten, werden die Ausgaben jedoch nicht mehr erstattet. Auch bei Ausbruch eines Krieges im Urlaubsgebiet oder bei einer Naturkatastrophe ist der Reiseabbruch nicht versichert, weshalb eine „Reiseabbruchversicherung“ vorteilhafter sein kann.
Welche Gründe für den Abbruch einer Reise von der Versicherung als begründet angesehen werden, ist von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden, so können versicherte Gründe für einen Rücktritt sein, wenn:
– Eine Impfung für Reisekrankheiten nicht möglich ist
– Der Reisende, Mitreisende oder ein Angehöriger krank wird oder verstirbt
– Bei eintretender Arbeitslosigkeit
– Schwangerschaft
– Das Eigentum (z.B. Wohnung) des Reisenden zerstört wird und ein fernbleiben unmöglich macht
Die Reiserücktrittskostenversicherung sollte spätestens bei einer Reisebuchung abgeschlossen werden, danach wird eine Absicherung meist schwierig. Vor der Reise einsetzende Krankheiten müssen dem Versicherer frühzeitig mitgeteilt werden, da sonst der Versicherungsschutz verloren gehen kann.
Ein Selbstbehalt kann die Versicherungskosten drücken, dieser ist aber nur für teure Reisen sinnvoll. Auch der Wert der Reise beeinflusst die Beitragshöhe.
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