5. Unterstützungskasse (U-Kasse)
Diese Versorgungseinrichtung, die teilweise auch von mehreren Unternehmen unterstützt wird, macht den Angestellten eine Versorgungszusage im Rentenalter bzw. zahlt eine Hinterbliebenenrente oder Todesfallleistung aus. Die Zuwendungen werden dann direkt vom Arbeitgeber getragen und sind somit nicht als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die Höhe der Zuwendungen sowie auch die Anlageform sind vom Unternehmen abhängig, was vom Gesetzgeber her nicht geregelt wird.
Eine Mitnahme der eingezahlten Beiträge, in der vom Betrieb direkt zugesagten Altersvorsorge, ist bei Arbeitgeberwechsel nicht immer ohne Verlust möglich, womit es häufig zur Auszahlung der Anwartschaften kommt und diese dann als Einkommen voll steuerpflichtig sind.
Rückgedeckt sind die Beitragszahlungen (nicht aber die Zusagen der Firmen) durch den Pensionssicherungsverein (PSV), indem von den Unternehmen über eine Versicherungsgesellschaft eine klassische Kapitallebensversicherung bzw. eine Rentenversicherung abgeschlossen wird.
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